Öffentliche Begehung
Gesetzestext
Öffentliche Begehung § 69 StGB
Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.
Herrschende Lehre und Rechtsprechung
Eine Handlung wird öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar
von einem größeren Personenkreis wahrgenommen erden kann. Richtwert ist die
konkrete Wahrnehmbarkeit für zumindest zehn Personen. Bekanntwerden durch
Weitererzählen genügt nicht.
Öffentliche Begehung wird z.B. für § 115
Beleidigung und § 218
Öffentliche unzüchtige Handlung
gefordert, eine sogenannte qualifizierte Öffentlichkeit z.B. in § 111 (2)
üble Nachrede.
Meine Meinung
Eine qualifizierte Öffentlichkeit ist z.B. die Bar oder die Tische im Smart, jedoch nicht die Kammer, wenn sie abgesperrt ist, und von weniger als 10 Leuten bevölkert wird. Öffentlichkeit ist auf jeden Fall in der U-Bahn, im Kaufhaus, in der Fußgängerzone und auf der Regenbogenparade gegeben.