Öffentliche Begehung

Gesetzestext

Öffentliche Begehung § 69 StGB

Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.


Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Eine Handlung wird öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen erden kann. Richtwert ist die konkrete Wahrnehmbarkeit für zumindest zehn Personen. Bekanntwerden durch Weitererzählen genügt nicht.
Öffentliche Begehung wird z.B. für § 115 Beleidigung und § 218 Öffentliche unzüchtige Handlung gefordert, eine sogenannte qualifizierte Öffentlichkeit z.B. in § 111 (2) üble Nachrede.


Meine Meinung

Eine qualifizierte Öffentlichkeit ist z.B. die Bar oder die Tische im Smart, jedoch nicht die Kammer, wenn sie abgesperrt ist, und von weniger als 10 Leuten bevölkert wird. Öffentlichkeit ist auf jeden Fall in der U-Bahn, im Kaufhaus, in der Fußgängerzone und auf der Regenbogenparade gegeben.

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