Üble Nachrede
Gesetzestext
Üble Nachrede § 111 StGB
1. Wer einen anderen in einer für einen
Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung
zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten
verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen
Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2. Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch
die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
3. Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird.
Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände
erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben
haben, die Behauptung für wahr zu halten.
Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens § 112 StGB
Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen.
Herrschende Lehre und Rechtsprechung
Die üble Nachrede muß für einen Dritten wahrnehmbar sein, egal, ob der Angegriffene anwesend ist, oder nicht. Die Weitergabe von solchen üblen Nachreden stellt eine neuerliche Straftat dar.
Der Wahrheitsbeweis kann nur für Tatsachen angetreten werden.
Meine Meinung
Auch der (verächtliche) Basena - Tratsch bei Stammtischen kann möglicherweise strafbar sein. Außerdem kann ein gezielt gestreutes Gerücht Existenzen vernichten - also, lieber Knebel als Plappermäulchen ... (wenn's nicht so schön wäre)