Öffentliche unzüchtige Handlungen

Gesetzestext

Öffentliche unzüchtige Handlungen §218 StGB

Wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine unzüchtige Handlung vornimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.


Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Es werden vor allem exhibitionistische Handlungen erfaßt, an denen ein Durchschnittsmensch starken Anstoß nimmt. Typisch ist der öffentliche Geschlechtsverkehr, die Entblößung und das Herumzeigen von Geschlechtsteilen, nicht aber das Nacktbaden oder das "Nacktflitzen". Ausführungen in Nachtlokalen, Clubs und dergleichen fallen nicht darunter, weil sie sich an Zuschauer wenden, die daran gerade keinen Anstoß nehmen (sollen). Wer derartige Veranstaltungen versucht, um sich über die Darbietungen zu empören, ist nicht geschützt.


Meine Meinung

SM hat in der breiten Öffentlichkeit nichts zu suchen, also, keine Sessiona in Kinos, in der U-Bahn, auf öffentlichen Plätzen ...

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