Unterhalt

Gesetzestext

Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens § 66 EheG.

Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.


Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Grundsatz ist, das der schuldige den schuldlosen Teil nach Möglichkeit unterstützen muß, soweit dieser einer solchen Hilfe bedarf.

Ob der schuldlose Teil einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann oder muß, ist von mehreren Gesichtspunkten abhängig, u.a. dem Vorhandensein von Kindern, deren Gesundheitszustand und Alter, der Vorbildung des Gatten und seine bisherige soziale Stellung, eine Wiederaufnahme einer Beschäftigung ist eher zumutbar als ein völliger Neuanfang.

Sind beide Teile gleich schuld, so haben sie prinzipiell wechselseitig keine Unterhaltsansprüche. Ist ein Teil nicht in der Lage, sich selbst zu ernähren, so kann ein Unterhaltsbeitrag zugestanden werden (Billigkeitsunterhalt).

Im § 68 a EheG wurde 1999 aber auch der Unterhalt für einen schuldig geschiedenen Partner geregelt, dieser steht einerseits solange zu, wie auf Grund der Erziehung und Pflege der gemeinsamen Kinder eine Berufstätigkeit nicht zugemutet werden kann (i.d.R. bis zum fünften Lebensjahr des Kindes), andererseits, wenn gemäß der Ehevereinbarungen ein Teil sich ausschließlich dem Haushalt, der Pflege von Angehörigen, der Erziehung von Kindern gewidmet hat, und auf Grund dieses Mangels an Erwerbsmöglichkeiten nicht zugemutet werden kann, sich ganz oder teilweise selbst zu unterhalten.


Meine Meinung

Ob und in welcher Höhe Unterhalt zusteht, darf in keinem Fall von anderen Zugeständnissen abhängig gemacht werden, etwa "Du kriegst die Kinder nur, wenn ich keinen Unterhalt bezahlen muß!". Keinesfalls sollte auf Unterhalt verzichtet werden, man weis nie, was einem im Leben noch widerfährt.

Auch hier weise ich auf die Möglichkeiten der Mediation hin (siehe einvernehmliche Scheidung).

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