Einvernehmliche Scheidung

Gesetzestext

Einvernehmen § 55a EheG

1. Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die Scheidung gemeinsam begehren.
2. Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen. Hinsichtlich des Rechtes auf persönlichen Verkehr mit gemeinsamen Kindern können die Ehegatten vereinbaren, daß sie sich die Regelung vorbehalten.
3. Einer Vereinbarung nach Abs. 2 bedarf es nicht, soweit über diese Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Daß die für eine solche Vereinbarung allenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung noch nicht vorliegt, ist für den Ausspruch der Scheidung nicht zu beachten.


Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung sind:

Diese Vereinbarungen im Außerstreitverfahren unterliegen den Regeln des Vergleiches, d.h. sie sind wegen z.B. List, Irrtum oder Sittenwidrigkeit anfechtbar.

Wesentliche Scheidungsfolgen sind u.a.: Aufenthalt der minderjährigen Kinder, Obsorge, Besuchsrecht, Unterhaltspflicht für Kinder und Ehegatten, Vermögensaufteilung, sowie der Verzicht auf einen dieser Punkte.


Meine Meinung

Mehr als 90 % der Ehen werden einvernehmlich geschieden. Dies ist die "kostengünstige" Variante, bei der sich die Ehepartner gemeinschaftlich über die Folgen der Scheidung einigen. So wird einerseits ein "Schmutzwäsche waschen" vor dem Richter verhindert, andererseits ein weiterer gütlicher Umgang in Hinblick auf eventuell vorhandene Kinder ermöglicht.

Hinweisen möchte ich in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeiten der Mediation. Gemeinsam werden unter der Leitung eines neutralen Dritten Lösungen für die Trennung erarbeitet, mit denen jeder zufrieden ist. Mediationsverfahren dauern in der Regel kürzer, als streitige Gerichtsverfahren, sie sind kostengünstiger (möglicherweise sogar gefördert!) und heben das Selbstbestimmungsrecht der ehemaligen Partner hervor. Die in den Sitzungen getroffenen Absichtserklärungen können dem Gericht als Scheidungsvereinbarung vorgelegt werden, sie beinhalten alle, den Klienten wichtige Punkte der Trennung.

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