Strittige Scheidung

Gesetzestext

Scheidung wegen Verschulden § 49

Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.

Auflösung der häuslichen Gemeinschaft §55.

1. Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist.
2. Dem Scheidungsbegehren ist auf Verlangen des beklagten Ehegatten auch dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, Bedacht zu nehmen.
3. Dem Scheidungsbegehren ist jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist.


Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Die Scheidungsgründe sind auf zwei Hauptgedanken zurückzuführen, den Verschuldensprinzip und dem Zerrüttungsprinzip, wobei immer beide in unterschiedlicher Gewichtung zur Scheidung führen. Die Reform 1999 hat zwar die Scheidungstatbestände Ehebruch und Verweigerung der Fortpflanzung (§§ 47 + 48 EheG) aufgehoben, weil diese von der Rechtsprechung als "absolute" Scheidungsgründe verstanden wurden, eine gänzliche Zurückdrängung des Verschuldensprinzips zu Gunsten des Zerrüttungsprinzipes wurde jedoch bewußt vermieden.

Eheverfehlungen bei einer Verschuldensscheidung sind u.a.: Ehebruch ("schuldhafte Vollziehung des Beischlafes einer verheirateten Person mit einer Person anderen (!) Geschlechts), die Zufügung körperlicher Gewalt oder seelischen Leides, Verletzung der ehelichen Treue, grundlose und beharrliche Verweigerung des Geschlechtsverkehrs, grobe Vernachlässigung der Kindererziehung, Nichtbesuchen der Ehegattin während des Wochenbettes im Spital, grundloses unleidiges Betragen gegenüber den nächsten Angehörigen des Ehegatten, ehrloses Verhalten (z.B. die fortgesetzte Begehung strafbarer Handlungen (!)). Die Scheidung muß innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Scheidungsgrundes begehrt werden, sonst ist der Scheidungsgrund erloschen (Ausnahme: die häusliche Gemeinschaft ist bereits aufgehoben, dann gilt eine absolute Frist von 10 Jahren).

Eine Ehe ist zerrüttet, wenn die Gemeinschaft der Ehepartner objektiv beendet ist. Dies muß mindestens einem bewußt sein. Ein dauerhafter Bruch der gefühlsmäßigen Bindung reicht aus, die Gemeinschaft muß nicht in allen Bereichen aufgelöst sein. Ist eine Ehe vollkommen und unheilbar zerrüttet und die häusliche Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren aufgehoben (räumliche Trennung objektives Kriterium!), so kann jeder Ehegatte die Scheidung begehren, egal ob und wessen Verschulden vorliegt. Der Richter muß jedoch die Möglichkeit der Wiederherstellung der Ehe prüfen, erst nach sechs Jahren aufgehobener häuslicher Gemeinschaft ist die Ehe jedenfalls aufzuheben.

Die strittige Scheidung ist immer ein Verfahren vor dem Bezirksgericht (Eigenzuständigkeit), es besteht relativer Anwaltszwang (§ 49 (1) ZPO), d.h. wenn eine Vertretung erfolgt, dann nur durch einen Anwalt. Ist eine Partei nicht vertreten, so hat sich der Richter durch Befragung zu überzeugen, daß der nicht vertretenen Partei die Folgen der Scheidung bewußt sind und gegebenenfalls die Verhandlung zu unterbrechen, um der Partei die Möglichkeit der Beratung zu geben.

Liegt Verschulden eines Ehepartners vor, so ist dies im Scheidungsurteil auszusprechen, ebenso ist, wenn Verschulden beider Ehepartner vorliegt, eine Verschuldensquote festzusetzen.


Meine Meinung

Das Wichtigste in einer Beziehung, und somit einer Ehe, ist das Gespräch. Werden von Anfang an die Rahmenbedingungen geklärt (wer darf wann mit wem wie spielen, sind "außerhäusige" Spiele gestattet), so kann es später nicht zu bösen Überraschungen, Vorwürfen und zu einem Scheidungskrieg kommen. Denn natürlich stellen viele Aspekte des SM – Lebens Scheidungsgründe dar, etwa die Zugfügung körperlicher Gewalt oder seelischen Leides und die fortgesetzte Begehung strafbarer Handlungen. Noch wichtiger sind diese Vereinbarungen, wenn nur ein Teil die SM – Neigungen außerhalb der Ehe auslebt, denn dies stellt ohne Vereinbarung auf jeden Fall einen Scheidungsgrund dar.
Grundsätzlich ist die einvernehmliche Scheidung der strittigen vorzuziehen. Also, reden, nicht verschweigen, auch wenn’s schwer fällt, versuchen, wie zivilisierte Menschen auseinander zu gehen, auch wenn die Liebe sich verkrümelt hat.

Zur Mediation siehe einvernehmliche Scheidung.

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