Nötigung

Gesetzestext

Nötigung § 105 StGB

1. Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

2. Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

Schwere Nötigung § 106 StGB

1. Wer eine Nötigung begeht, indem er 1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht, 2. den Genötigten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder 3. den Genötigten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlaßt, die besonders wichtige Interessen des Genötigten oder eines Dritten verletzt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

2. Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch des Genötigten oder eines anderen zur Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet.


Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Der Gesetzgeber hat den Begriff "Gewalt" nicht definiert, die Rechtsprechung und herrschende Lehre versteht darunter die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes, u.a. Schlagen, Treten, Würgen, Festhalten, ..).

Gefährliche Drohung ist in § 74 Z 5 definiert, dies ist die Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten (mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse) begründete Besorgnis einzuflößen, egal gegen wen die Bedrohung gerichtet ist (auch gegen Angehörige oder Schutzbefohlene). Milieubedingte Unmutsäußerungen sind meistens keine gefährliche Drohung.

Gewalt und Drohung müssen zu einer Handlung (Duldung, Unterlassung) führen (wollen), die bloße Drohung um Furcht und Unruhe zu erzeugen fällt unter § 107 Gefährliche Drohung. Will der Täter damit einen vermögensrechtlichen Vorteil erzielen, so handelt es sich um § 144 Erpressung.


Meine Meinung

Überredet ein Partner den anderen zu einer Handlung oder Duldung während eines Spiels, und sei es auch nur durch subtile Drohungen, so könnte bereits der Tatbestand der Nötigung erfüllt sein ("Wenn Du das nicht für mich tust, dann spiele ich nicht mehr mit Dir!"). Das Überschreiten von Grenzen, wie auch das Ausprobieren neuer Varianten sollte daher vorher eingehend besprochen werden.

Ganz anders gelagert, wenn auch das gleiche Delikt, sind Drohungen, die auf Grund unserer Neigungen ausgesprochen werden. Zielen sie auf ein bestimmtes Verhalten ab, etwa den Verzicht auf einen Job, eine Wohnung, auf Unterhalt oder das Sorgerecht, so fallen diese unter den Tatbestand der Nötigung, möglicherweise sogar schweren Nötigung ("Vernichtung der Existenz"). In diesem Fall rate ich, sofort einen Rechtsanwalt aufzusuchen und ein Anzeige zu überlegen. Diesen Tätern muß auch im Interesse der Community das Handwerk gelegt werden.


Zur Veröffentlichung von Fotos etwa im Internet siehe Medienrecht.

zurück