Medienrecht
Gesetzestext
Bildnisschutz. § 78 Urheberrechtsgesetz
1. Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.
2. Die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten entsprechend.
Herrschende Lehre und Rechtsprechung
Bildnisse einer Person dürfen weder öffentlich ausgestellt, noch sonst verbreitet werden. Das Recht am eigenen Bild soll den Abgebildeten vor der Bloßstellung durch Verbreitung seines Bildnisses schützen, weiters vor der Preisgabe seines Privatlebens, und vor der Benützung eines Bildes, um Mißdeutungen, Entwürdigungen und Herabsetzungen hervorzurufen.
Jedem in seinem Recht auf das eigene Bild Verletzten steht Schadenersatz zu. Verbrechensopfern und sogar Tatverdächtigen gewährt § 7a MedienG im Falle des Bekanntwerdens ihrer Identität in bestimmten Fällen gesondert Schadenersatzanspruch.
Meine Meinung
Bei bestimmten Veranstaltungen (Regenbogenparade, Life Ball) ist damit zu rechnen, daß Bilder gemacht und auch veröffentlicht werden, hier erfolgt die Zustimmung durch Stillschweigen (meist auch Zusatztext auf der Eintrittskarte!). Bei "halböffentlichen" Veranstaltungen (Pervienne, im Smart) muß der Fotograf um die Zustimmung zum Fotografieren fragen!
Die Androhung der Veröffentlichung von Fotos stellt einen Straftatbestand dar (§ 105 StGB Nötigung), weiters ist an Unterschlagung, Diebstahl u.ä. zu denken.