Nötigung zum Beischlaf

Gesetzestext

Geschlechtliche Nötigung § 202 StGB

1. Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2. Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.


Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Eine geschlechtliche Handlung ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine objektiv erkennbare, nach Intensität und Dauer erhebliche sexualbezogene (auf Geschlechtsorgane gerichtete) Handlung, z.B. eine intensive Berührung eines Geschlechtsorgans. Ist das Opfer angezogen, muß der Täter die Geschlechtsorgane nicht bloß berühren, sondern betasten.


Meine Meinung

Leider wird der § 202 nur allzugerne statt § 201 Vergewaltigung angeklagt, weil man die gefährliche Drohung leichter beweisen kann, als eine Drohung gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben.

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