Vergewaltigung
Gesetzestext
Vergewaltigung § 201 StGB
1. Wer eine Person mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt
oder durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr
für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem
Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Als schwere Gewalt ist
auch eine Betäubung anzusehen.
2. Wer außer dem Fall des Abs. 1 eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der
persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf
gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
3. Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird
die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen
Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter im Fall
des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, im Fall des
Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat den
Tod der vergewaltigten Person zur Folge, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe,
im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu
bestrafen.
Herrschende Lehre und Rechtsprechung
Bei einer Vergewaltigung nötigt der Täter sein Opfer
zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden
Handlung (also auch das Eindringen mit Gegenständen!). Der Tatbestand ist
geschlechtsneutral gefaßt, die Vergewaltigung ist sowohl in als auch
außerhalb der Ehe strafbar.
Absatz 1: Schwere Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger schwerer Gefahr
für Leib und Leben müssen unmittelbar gegen das Tatopfer gerichtet sein.
Unter schwerer Gewalt versteht man u.a. wenn der Täter sein Opfer mit einem
Gürtel bis zur Bewußtlosigkeit würgt (EvBl 1984/57), das Opfer geraume
Zeit unter Verwendung von Peitschen, Handfesseln und Ketten gefangenhält
(SSt 61/82), oder es beim Oralverkehr fest am Kopf hält.
Absatz 2: Schlichte Gewalt ist u.a. die Entziehung der persönlichen Freiheit,
bloße Fesselung des Opfers, Schläge, die nur geringe Körperverletzungen
zur Folge haben.
Absatz 3: In länger dauernden qualvollen Zustand wird das Opfer z.B. mit einer
40 Minuten dauernden schmerzhaften Fesselung versetzt (Just Extra St 1993/1260),
besonders erniedrigt u.a. durch Ejakulation ins Gesicht des Opfers und erzwungene
Selbstbeschimpfung.
Der erzwungene Beischlaf oder ähnliche Handlungen fallen unter § 202
geschlechtliche Nötigung, wenn der Täter bloß gefährlich droht
In eine Vergewaltigung kann man nicht einwilligen. Eine Mittäterschaft an einer
Vergewaltigung ist auch durch Unterlassen denkbar (siehe unechte Unterlassungsdelikte).
Meine Meinung
Die Neufassung des § 201 war eine lange und schwierige Kampfphase
im Parlament. Einerseits mußte man den Paragraphen geschlechtsneutral fassen,
andererseits spielten ideologische Anschauungen eine große Rolle. Herausgekommen
ist ein Paragraph, der einerseits bestimmte Vergewaltigungen nicht einschließt
(wenn die Gewalt z.B. gegen ein Kind ausgeübt wird, um die Frau zum Beischlaf zu
zwingen), die andererseits sind die Formulierungen zur Einführung von
Gegenständen in die Scheide in den parlamentarischen Materialien völlig
unverständlich gefaßt. Hier hat die Rechtsprechung eine Klarheit geschaffen.
Gefährlich sind alle Session, wo eine Vergewaltigung "nachgespielt" wird, denn in
eine Vergewaltigung kann man nicht einwilligen, und sie ist natürlich ein
Offizialdelikt. So ist eine Verurteilung wegen Vergewaltigung auch bei einvernehmlichen
Spielen denkbar, wenn für einen Außenstehenden der Eindruck eines echten
Verbrechens entstehen könnte. Also, solche Spielsituationen lieber nicht in der
Öffentlichkeit ....