Vergewaltigung

Gesetzestext

Vergewaltigung § 201 StGB

1. Wer eine Person mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt oder durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Als schwere Gewalt ist auch eine Betäubung anzusehen.
2. Wer außer dem Fall des Abs. 1 eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
3. Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe, im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.


Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Bei einer Vergewaltigung nötigt der Täter sein Opfer zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung (also auch das Eindringen mit Gegenständen!). Der Tatbestand ist geschlechtsneutral gefaßt, die Vergewaltigung ist sowohl in als auch außerhalb der Ehe strafbar.
Absatz 1: Schwere Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben müssen unmittelbar gegen das Tatopfer gerichtet sein. Unter schwerer Gewalt versteht man u.a. wenn der Täter sein Opfer mit einem Gürtel bis zur Bewußtlosigkeit würgt (EvBl 1984/57), das Opfer geraume Zeit unter Verwendung von Peitschen, Handfesseln und Ketten gefangenhält (SSt 61/82), oder es beim Oralverkehr fest am Kopf hält.
Absatz 2: Schlichte Gewalt ist u.a. die Entziehung der persönlichen Freiheit, bloße Fesselung des Opfers, Schläge, die nur geringe Körperverletzungen zur Folge haben.
Absatz 3: In länger dauernden qualvollen Zustand wird das Opfer z.B. mit einer 40 Minuten dauernden schmerzhaften Fesselung versetzt (Just Extra St 1993/1260), besonders erniedrigt u.a. durch Ejakulation ins Gesicht des Opfers und erzwungene Selbstbeschimpfung.
Der erzwungene Beischlaf oder ähnliche Handlungen fallen unter § 202 geschlechtliche Nötigung, wenn der Täter bloß gefährlich droht
In eine Vergewaltigung kann man nicht einwilligen. Eine Mittäterschaft an einer Vergewaltigung ist auch durch Unterlassen denkbar (siehe unechte Unterlassungsdelikte).


Meine Meinung

Die Neufassung des § 201 war eine lange und schwierige Kampfphase im Parlament. Einerseits mußte man den Paragraphen geschlechtsneutral fassen, andererseits spielten ideologische Anschauungen eine große Rolle. Herausgekommen ist ein Paragraph, der einerseits bestimmte Vergewaltigungen nicht einschließt (wenn die Gewalt z.B. gegen ein Kind ausgeübt wird, um die Frau zum Beischlaf zu zwingen), die andererseits sind die Formulierungen zur Einführung von Gegenständen in die Scheide in den parlamentarischen Materialien völlig unverständlich gefaßt. Hier hat die Rechtsprechung eine Klarheit geschaffen.
Gefährlich sind alle Session, wo eine Vergewaltigung "nachgespielt" wird, denn in eine Vergewaltigung kann man nicht einwilligen, und sie ist natürlich ein Offizialdelikt. So ist eine Verurteilung wegen Vergewaltigung auch bei einvernehmlichen Spielen denkbar, wenn für einen Außenstehenden der Eindruck eines echten Verbrechens entstehen könnte. Also, solche Spielsituationen lieber nicht in der Öffentlichkeit ....

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