Militärstrafgesetz
Gesetzestext
Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit § 10
1. Wer in der Absicht, sich seinem Dienst zu entziehen, seine
gänzliche oder teilweise Dienstuntauglichkeit herbeiführt, ist, wenn er
sich dadurch, wenn auch nur fahrlässig, seinem Dienst für länger als
vierundzwanzig Stunden entzieht, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, entzieht er sich aber seinem Dienst
für länger als acht Tage, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
2. Wer sich aber durch Herbeiführung seiner gänzlichen oder teilweisen
Dienstuntauglichkeit dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz
nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
3. Wer, bevor er Soldat geworden ist, eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten begeht, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
und wer, bevor er Soldat geworden ist, die im Abs. 2 bezeichnete Tat begeht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Berechtigung zum Tragen der Uniform § 35 Wehrgesetz
.1. Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen
Dienstgrad nach § 6 führen, sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und
ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen bei 1. Veranstaltungen
der Gebietskörperschaften, 2. sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des
Bundesheeres teilnehmen, und 3. besonderen familiären Feierlichkeiten.
2. Über die Fälle des Abs. 1 hinaus dürfen Personen, die Wehrdienst
geleistet haben, die Uniform mit Zustimmung des Militärkommandos in allen
Fällen tragen, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist.
Unbefugtes Tragen der Uniform § 53 Wehrgesetz
Wer dem § 35 über das Tragen der Uniform zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
Meine Meinung
Für andere Uniformen siehe Verbotsgesetz.