Kuppelei

Gesetzestext

Kuppelei §213

(1)Wer eine Person, zu der er in einem der im § 212 bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten Voraussetzungen zur Unzucht mit einer anderen Person verleitet oder einer solchen Unzucht zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Handelt der Täter, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.


Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Zwischen Täter und Opfer besteht ein Autoritätsverhältnis, d.h. Minderjährige (unter 18 Jahre) und alle Personen, die mit deren Aufsicht, Ausbildung oder Erziehung beauftragt sind. Der/die Täter verleitet den Minderjährigen zur Unzucht mit anderen oder führt es der Unzucht mit anderen zu.

Unter Berücksichtigung des Schutzes von Minderjährigen fallen sexuelle Handlungen zwischen Verlobten, Lebensgefährten oder sonst fest verbundenen Partner, die beinahe großjährig sind, nicht unter Kuppelei.


Meine Meinung

Dem etwas gelockerten Auffassung der Rechtsprechung bei noch nicht ganz Volljährigen steht leider der neue § 207 b (3) StGB Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (als Nachfolger des § 209) entgegen. Schon ein die Einladung z.B. der Mutter von Sohnemann und Freund zu einem Kinobesuch, bei dem die beiden Jungen anschließend nähere Kontakte schließen, kann z.B. vom Vater angezeigt werden. Diese Entwicklung ist weder fortschrittlich, noch ein zum Schutz des Kindes taugliches Mittel.

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