Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

Gesetzestext

Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen § 207b StGB

1. Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen läßt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2. Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen läßt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3. Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.


Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Höchstrichterliche Rechtsprechung existiert noch keine.
Die spärlich vorhandene Literatur bezweifelt die Notwendigkeit des neuen Paragraphen stark, es werden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.

Absatz 1: das Opfer ist eine Person unter 16 Jahren, die aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung geschlechtlicher Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Der Täter nützt diese mangelnde Reife und seine altersbedingte Überlegenheit aus, wobei von einem Altersunterschied von mindestens 10 Jahren ausgegangen werden muß.


Meine Meinung

In einer Beziehung, die auf gegenseitiger Zuneigung beruht und auf Dauer angelegt ist, nützt keiner den andren aus, mag der Altersunterschied noch so groß sein. Aber es besteht dennoch die große Gefahr, das Eltern den nicht genehmen (ausländischen, andersfarbigen, gleichgeschlechtlichen) Partner anzeigen, mit der Begründung, nur ein unreifes Kind könne sich auf solche Beziehungen einlassen. Es folgen psychiatrische Gutachten, und womöglich ein Richter, der schon bei einem Altersunterschied von drei Jahren eine altersbedingte Überlegenheit annehmen.



Absatz 2: Das Opfer ist eine Person unter 16 Jahren, die sich in einer Zwangslage befindet (z.B. unterstandslos, drogensüchtig, oder von zu Hause ausgerisssen). Der Täter nütz die Zwangslage aus, um entweder für sich oder für andere geschlechtliche Handlungen zu erpressen.


Meine Meinung

Die einzig ein wenig vernünftige Regelung, obwohl die Tatbestände schon von anderen Bestimmungen abgedeckt werden.



Absatz 3: Das Opfer ist eine Person unter 18 Jahren (!). Der Täter verleitet unmittelbar durch ein Entgelt, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einen Dritten vorzunehmen. Entgelt ist gem. § 74 Z 6 StGB jede einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung, also jede Art von Vermögensvorteil.


Meine Meinung

Eigentlich sollte die Bestimmungen eine EU – Richtlinie zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie umgesetzt wird. Die Umsetzung geht aber erheblich zu weit. Jeder Einladung zum Eis, jede Kinokarte, kann zur Anwendung des § 207b durch die Eltern führen. Ist eine derartige Kontrolle über mündige Kinder wünschenswert? Viel vernünftiger wäre die Verbesserung von Betreuungsangebote für verwahrloste Jugendliche, Drogenabhängige und Ausreißer.

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