Körperverletzung

Gesetzestext

Körperverletzung § 83 StGB

1. Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2. Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.


Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Am Körper verletzt, wer die körperliche Unversehrtheit nicht ganz unerheblich beeinträchtigt (Wunden, Schwellungen, Verstauchungen, Verrenkungen, Brüche, Blutergüsse, ...). Geringfügige Verletzungen (z.B. winzige Hautabschürfungen) werden von der herrschenden Lehre als nicht tatbestandsmäßig angesehen, die Rechtsprechung ist hier strenger. An der Gesundheit schädigt, wer eine Krankheit (alle körperlichen oder seelischen Leiden mit Krankheitswert im medizinischen Sinne) verursacht oder verschlimmert, dazu zählen auch eine tiefe Ohnmacht, oder die Zustände nach schweren Betäubungsmittelkonsum. Von Mißhandlung spricht man bei physischer Einwirkung auf den Körper, die das Wohlbefinden des Opfers nicht ganz unerheblich beeinträchtigt (z.B. durch Faustschlag oder Fußtritt).

Zur Einwilligung siehe § 90 StGB.


Meine Meinung

Das ist "unser" Paragraph. Bei fast jeder Spielart werden Schwellungen, Blutergüsse, Striemen fabriziert, die in den schönsten Farben schillern können, aber in ein paar Tagen verschwinden. Und viele wollen, daß diese Zeichen entstehen, handeln also mit Vorsatz auf genau diese Verletzungen.

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