Entgeltliche Förderung fremder Unzucht

Gesetzestext

Entgeltliche Förderung fremder Unzucht § 214 StGB

Wer eine Person der Unzucht mit einer anderen Person zuführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.


Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Hier soll die Ansätze zur Prostituierten - Kariere verhindert werden. Bestraft wird weder das Opfer, noch der Unzuchtspartner, sondern nur der Täter, der in der Absicht, sich oder einem Dritten einen bestimmten Vermögensvorteil zu verschaffen, das Opfer der Unzucht zuführt.

Unter den Tatbestand fallen auch Eltern, die ihre erwachsenen Kinder der Unzucht zuführen. Für Minderjährige gilt § 213 StGB Kuppelei.

zurück