Begehung in der Ehe oder Lebensgemeinschaft
Gesetzestext
Begehung in Ehe oder Lebensgemeinschaft § 203 StGB
1. Wer eine der in den §§ 201 Abs. 2 und 202 mit Strafe
bedrohten Taten an seinem Ehegatten oder an der Person begeht, mit der er in
außerehelicher Lebensgemeinschaft lebt, ist nur auf Antrag der verletzten Person
zu verfolgen, sofern keine der im § 201 Abs. 3 oder im § 202 Abs. 2 bezeichneten Folgen
eingetreten ist und die Tat von keinem der dort genannten Umstände begleitet war.
2. Wurde eine der im § 201 oder im § 202 mit Strafe bedrohten Taten am Ehegatten oder
an der Person begangen, mit der der Täter in außerehelicher Lebensgemeinschaft
lebt, so kann von der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 auch ohne die dort
genannten Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden, wenn die verletzte Person
erklärt, weiter mit dem Täter leben zu wollen, und nach der Person des
Täters sowie unter Berücksichtigung der Interessen der verletzten Person
eine Aufrechterhaltung der Gemeinschaft erwartet werden kann.
Herrschende Lehre und Rechtsprechung
Begeht ein Täter eine Vergewaltigung, wie in § 201 beschrieben, in einer aufrechten Ehe, so werden Begünstigung bei der Strafzumessung dann gewährt, wenn das Opfer erklärt, weiter mit dem Täter leben zu wollen und auch objektiv die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zu erwarten ist. Das Gericht darf sich jedoch kein Urteil anmaßen, das dem Interessen des Opfers zuwiderläuft.
Meine Meinung
Über Sinn und Unsinn einer Begünstigung bei Vergewaltigung in der Ehe könnte man stundenlang streiten, wichtig ist, daß die Strafbarkeit überhaupt eindeutig festgestellt wurde. Früher konnte Mann ja eine Vergewaltigung mit den ehelichen Pflichten rechtfertigen .....