Unzucht mit Unmündigen
Gesetzestext
Sexueller Mißbrauch von Unmündigen § 207 StGB
1. Wer außer dem Fall des § 206 eine
geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer
unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer geschlechtlichen
Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten
geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche
Handlung an sich selbst vorzunehmen.
3. Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat sie aber den Tod der
unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn
Jahren zu bestrafen.
4. Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht
um mehr als vier Jahre und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der
Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person
hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
Herrschende Lehre und Rechtsprechung
Der Paragraph umfaßt alle geschlechtlichen Handlungen an
einer unmündigen Person, die zwar einen erheblichen sozialen Störwert
aufweisen, aber nicht unter dem § 206 StGB fallen (Beischlaf und Beischlaf
ähnliche Handlungen).
Die Alterstoleranzregelungen sind großzügiger auszulegen.