Körperverletzung mit tödlichem Ausgang

Gesetzestext

Körperverletzung mit tödlichem Ausgang § 86 StGB

Hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Nur die Vorhersehbarkeit des Todes ist notwendig, der Mangel an Sorgfalt wird schon mit dem Grunddelikt bejaht.

Folgt aus einer schweren Verletzung der Tod, so haftet der Täter nur nach §§ 83, 86, weil nur der Enderfolg bewertet wird.


Meine Meinung

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