Tierquälerei

Gesetzestext

Tierquälerei § 222 StGB

1. Wer ein Tier 1. roh mißhandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, 2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder 3. mit dem Vorsatz, daß ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2. Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, daß er Fütterung oder Tränke unterläßt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.

Werbung für Unzucht mit Tieren § 220a StGB

Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst öffentlich zur Unzucht mit Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen, ist, sofern er nicht als Beteiligter (§12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.


Meine Meinung

Unter Tierquälerei fällt auch Sodomie, obwohl es seit einigen Jahrzehnten keine explizite Regelung mehr gibt. Wenn schon die Verbreitung pornographischer Darstellungen mit Tieren strafbar ist, dann muß der Sex mit Tieren erst recht strafbar sein. Auch im § 207a Pornographische Darstellung mit Unmündigen ist der Sex mit Tieren ausdrücklich pönalisiert. Außerdem widerspricht er meiner Meinung nach jeder Ethik und dem Rechten von Tieren auf Schutz und Fürsorge.

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