Sittliche Gefährdung Unmündiger und Jugendlicher

Gesetzestext

Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren § 208 StGB

Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.


Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Der Paragraph schützt alle unmündigen Personen (noch nicht vollendetes 14. Lebensjahr) sowie bestimmte Personen unter 16 Jahren vor Handlungen mit geschlechtlichem Bezug, die ihre sittliche, seelische oder gesundheitsschädliche Entwicklung gefährden können. Die Jugendlichen müssen der Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht des Täters unterstehen.
Als Handlungen im Sinne dieses Paragraphen werden gewertet: vor dem Kind entblößter Geschlechtsteil, Masturbation vor dem Kind, das Zeigen von pornographischen Filmen und Zeitschriften. Nicht darunter fallen z.B. obszöne Anrufe an eine 13jährige.


Meine Meinung

SM hat vor Kindern nix zu suchen, ich kann mir nicht vorstellen, daß eine Mutti, die den Papa verprügelt, oder eine Mutti, die im Schlafzimmer von der Decke hängt, gut für Kinder sein kann. Und genauso werden das auch Jugendamt und Richter sehen ...

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