Sittliche Gefährdung Unmündiger und Jugendlicher
Gesetzestext
Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren § 208 StGB
Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.
Herrschende Lehre und Rechtsprechung
Der Paragraph schützt alle unmündigen Personen (noch
nicht vollendetes 14. Lebensjahr) sowie bestimmte Personen unter 16 Jahren vor Handlungen
mit geschlechtlichem Bezug, die ihre sittliche, seelische oder
gesundheitsschädliche Entwicklung gefährden können. Die Jugendlichen
müssen der Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht des Täters unterstehen.
Als Handlungen im Sinne dieses Paragraphen werden gewertet: vor dem Kind
entblößter Geschlechtsteil, Masturbation vor dem Kind, das Zeigen von
pornographischen Filmen und Zeitschriften. Nicht darunter fallen z.B. obszöne
Anrufe an eine 13jährige.
Meine Meinung
SM hat vor Kindern nix zu suchen, ich kann mir nicht vorstellen, daß eine Mutti, die den Papa verprügelt, oder eine Mutti, die im Schlafzimmer von der Decke hängt, gut für Kinder sein kann. Und genauso werden das auch Jugendamt und Richter sehen ...