Schwangerschaftsabbruch

Gesetzestext

Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren § 98 StGB

1. Wer ohne Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat die Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

2. Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen die Einwilligung der Schwangeren nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Der Vorsatz muß auf den Abbruch und auf das Fehlen der Einwilligung gerichtet sein.

Meine Meinung

Top sollte nur mit einer Schwangeren spielen, wenn er sich der besonderen Risiken voll bewußt ist. Auch ein gefährliches Spiel, bei dem lediglich die Wahrscheinlichkeit einer Fehlgeburt besteht, sollte tunlichst vermieden werden. Ob eine Schwangere selbst über das Ausmaß der Belastung während einer Session entscheiden kann, ist wirklich jedes mal aufs neue zu prüfen.

zurück