Pornographische Darstellung mit Unmündigen
Gesetzestext
Pornographische Darstellungen mit Unmündigen § 207a StGB
1. Wer eine bildliche Darstellung einer geschlechtlichen
Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich
selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, deren Betrachtung nach den
Umständen den Eindruck vermittelt, daß es bei ihrer Herstellung zu einer
solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist, 1. herstellt oder zum Zweck der
Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder 2. einem anderen
anbietet, verschafft, überläßt, vorführt oder sonst zugänglich
macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 1 bezeichnete
Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
3. Wer sich eine pornographische Darstellung mit Unmündigen (Abs. 1) verschafft
oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
4. Der Täter ist nach Abs. 1, 2 und 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer
anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Herrschende Lehre und Rechtsprechung
Inhalt der Darstellung ist eine geschlechtliche Handlung mit einer
unmündigen Person als Objekt, egal ob die Handlung an dem Unmündigen oder
von ihm an einem Dritten oder einem Tier vorgenommen wird.
Bildliche Darstellungen sind Fotos, Dias, Filme sowie moderne Bildträger wie
Disketten, CD-Roms, Videos und DVDS, Schriften (reiner Text!), Tonträger und
Trickfilme werden nicht erfaßt, sehr wohl aber nachträgliche technische
Bearbeitungen, die den Eindruck vermitteln, es handle sich um reale Szenen.
Absatz 1 + 2: Strafbar machen sich Hersteller (Fotograf, derjenige, der die Kopien
oder Abzüge anfertigt), Händler, Anbieter (durch ein Inserat, aber schon
das Bereitstellen von Darstellungen zum Abrufen von einem Server), aber auch, wer
einschlägiges Material kurz einem Freund zeigt, oder per Email weiterleitet.
Absatz 3: strafbar ist der bloße Besitz und das sich Verschaffen von Darstellungen. Die bloße Betrachtung am Computerschirm ist noch nicht strafbar, jedoch jedes Speichern auf Festplatte oder Diskette, auch wenn es nur im Zwischenspeicher erfolgt. Wer – womöglich ungewollt – in den Besitz einer solchen Darstellung gelangt, muß sie auf der Stelle löschen.
Meine Meinung
Jeder Computer besitzt einen Zwischenspeicher, in dem Bilder
gespeichert werden, um die Landezeiten zu verkürzen. Kommt man unabsichtlich
in den Besitz solcher Bilder, ist daher unbedingt erforderlich, auch den Zwischenspeicher
zu löschen.
Entdeckte Darstellungen gehören an die zuständigen
Stellen (www.bmi.gv.at/meldestellen/
) gemeldet.