Pornographische Darstellung mit Unmündigen

Gesetzestext

Pornographische Darstellungen mit Unmündigen § 207a StGB

1. Wer eine bildliche Darstellung einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, daß es bei ihrer Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist, 1. herstellt oder zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder 2. einem anderen anbietet, verschafft, überläßt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
3. Wer sich eine pornographische Darstellung mit Unmündigen (Abs. 1) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
4. Der Täter ist nach Abs. 1, 2 und 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.


Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Inhalt der Darstellung ist eine geschlechtliche Handlung mit einer unmündigen Person als Objekt, egal ob die Handlung an dem Unmündigen oder von ihm an einem Dritten oder einem Tier vorgenommen wird.
Bildliche Darstellungen sind Fotos, Dias, Filme sowie moderne Bildträger wie Disketten, CD-Roms, Videos und DVDS, Schriften (reiner Text!), Tonträger und Trickfilme werden nicht erfaßt, sehr wohl aber nachträgliche technische Bearbeitungen, die den Eindruck vermitteln, es handle sich um reale Szenen.
Absatz 1 + 2: Strafbar machen sich Hersteller (Fotograf, derjenige, der die Kopien oder Abzüge anfertigt), Händler, Anbieter (durch ein Inserat, aber schon das Bereitstellen von Darstellungen zum Abrufen von einem Server), aber auch, wer einschlägiges Material kurz einem Freund zeigt, oder per Email weiterleitet.

Absatz 3: strafbar ist der bloße Besitz und das sich Verschaffen von Darstellungen. Die bloße Betrachtung am Computerschirm ist noch nicht strafbar, jedoch jedes Speichern auf Festplatte oder Diskette, auch wenn es nur im Zwischenspeicher erfolgt. Wer – womöglich ungewollt – in den Besitz einer solchen Darstellung gelangt, muß sie auf der Stelle löschen.


Meine Meinung

Jeder Computer besitzt einen Zwischenspeicher, in dem Bilder gespeichert werden, um die Landezeiten zu verkürzen. Kommt man unabsichtlich in den Besitz solcher Bilder, ist daher unbedingt erforderlich, auch den Zwischenspeicher zu löschen.
Entdeckte Darstellungen gehören an die zuständigen Stellen (www.bmi.gv.at/meldestellen/ ) gemeldet.

zurück