Pornographiegesetz
Gesetzestext
Gerichtliche Straf- und Verfahrensbestimmungen § 1 Pornographiegesetz
1. Eines Verbrechens macht sich schuldig, wer in
gewinnsüchtiger Absicht a) unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder
oder andere unzüchtige Gegenstände herstellt, verlegt oder zum Zwecke der
Verbreitung vorrätig hält, b) solche Gegenstände einführt,
befördert oder ausführt, c) solche Gegenstände anderen anbietet oder
überläßt, sie öffentlich ausstellt, aushängt, anschlägt
oder sonst verbreitet oder solche Laufbilder anderen vorführt, d) sich
öffentlich oder vor mehreren Leuten oder in Druckwerken oder verbreiteten Schriften
zu einer der in den lit. a bis c bezeichneten Handlungen erbietet, e) auf die in lit.
d bezeichnete Weise bekanntgibt, wie von wem oder durch wen unzüchtige
Gegenstände erworben oder ausgeliehen oder wo solche Gegenstände besichtigt
werden können.
2. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Neben der
Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen verhängt werden.
3. Wurde die Tat mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt, so sind die für
das Vergehen nach § 516 StGB geltenden Bestimmungen des Preßgesetzes
über den Verfall des Druckwerkes, die Unbrauchbarmachung der zu seiner Herstellung
dienenden Platten und Formen, die vorläufige Beschlagnahme und das Strafverfahren
in Preßsachen überhaupt dem Sinne nach anzuwenden.
§ 2
1. Eines Vergehens macht sich schuldig, wer wissentlich a) eine
Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung, die geeignet ist, die sittliche oder
gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit
oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden, oder einen solchen Film
oder Schallträger einer Person unter 16 Jahren gegen Entgelt anbietet oder
überläßt, b) eine solche Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung
auf eine Art ausstellt, aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet, daß
dadurch der anstößige Inhalt auch einem größeren Kreis von Personen
unter 16 Jahren zugänglich wird, c) einer Person unter 16 Jahren ein solches
Laufbild oder einen solchen Schallträger vorführt oder eine
Theateraufführung oder sonstige Darbietung oder Veranstaltung der bezeichneten Art
zugänglich macht.
2. Die Tat wird, sofern sie nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen bestraft.
Meine Meinung
Der Besitz von Pornographie (natürlich mit Ausnahme von
Kinderpornographie) ist nicht strafbar, auch nicht der Austausch von Pornographie
ohne Gewinnabsicht. Strafbar ist lediglich der Handel und die Erzeugung, aber auch
das bloße Zeigen von einschlägigen Material vor Kindern unter 16 Jahren,
sofern das nicht schon durch das StGB sanktioniert wird, also auch, wenn Kindern und
Jugendlichen z.B. Zugang zum PC mit pornographischen Emails gewährt wird.
Welche Darstellungen unter das Pornographiegesetz fallen, kann nur an Hand des Bildes
geklärt werden.