Pornographiegesetz

Gesetzestext

Gerichtliche Straf- und Verfahrensbestimmungen § 1 Pornographiegesetz

1. Eines Verbrechens macht sich schuldig, wer in gewinnsüchtiger Absicht a) unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder oder andere unzüchtige Gegenstände herstellt, verlegt oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält, b) solche Gegenstände einführt, befördert oder ausführt, c) solche Gegenstände anderen anbietet oder überläßt, sie öffentlich ausstellt, aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet oder solche Laufbilder anderen vorführt, d) sich öffentlich oder vor mehreren Leuten oder in Druckwerken oder verbreiteten Schriften zu einer der in den lit. a bis c bezeichneten Handlungen erbietet, e) auf die in lit. d bezeichnete Weise bekanntgibt, wie von wem oder durch wen unzüchtige Gegenstände erworben oder ausgeliehen oder wo solche Gegenstände besichtigt werden können.
2. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen verhängt werden.
3. Wurde die Tat mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt, so sind die für das Vergehen nach § 516 StGB geltenden Bestimmungen des Preßgesetzes über den Verfall des Druckwerkes, die Unbrauchbarmachung der zu seiner Herstellung dienenden Platten und Formen, die vorläufige Beschlagnahme und das Strafverfahren in Preßsachen überhaupt dem Sinne nach anzuwenden.

§ 2

1. Eines Vergehens macht sich schuldig, wer wissentlich a) eine Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung, die geeignet ist, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden, oder einen solchen Film oder Schallträger einer Person unter 16 Jahren gegen Entgelt anbietet oder überläßt, b) eine solche Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung auf eine Art ausstellt, aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet, daß dadurch der anstößige Inhalt auch einem größeren Kreis von Personen unter 16 Jahren zugänglich wird, c) einer Person unter 16 Jahren ein solches Laufbild oder einen solchen Schallträger vorführt oder eine Theateraufführung oder sonstige Darbietung oder Veranstaltung der bezeichneten Art zugänglich macht.
2. Die Tat wird, sofern sie nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.


Meine Meinung

Der Besitz von Pornographie (natürlich mit Ausnahme von Kinderpornographie) ist nicht strafbar, auch nicht der Austausch von Pornographie ohne Gewinnabsicht. Strafbar ist lediglich der Handel und die Erzeugung, aber auch das bloße Zeigen von einschlägigen Material vor Kindern unter 16 Jahren, sofern das nicht schon durch das StGB sanktioniert wird, also auch, wenn Kindern und Jugendlichen z.B. Zugang zum PC mit pornographischen Emails gewährt wird.
Welche Darstellungen unter das Pornographiegesetz fallen, kann nur an Hand des Bildes geklärt werden.

zurück