Neun Bundesländer, neun Regelungen
Herrschende Lehre und Rechtsprechung
Jugendschutz ist nach wie vor Länderangelegenheit. Seit Jahren wird versucht, ein bundeseinheitliches Jugendschutzgesetz zu schaffen, dies scheitert jedoch an Gründen, die nicht im Jugendschutz liegen (Kompetenzstreit Art. 10 B-VG). Sogar die Ziehung einheitliche Altersgrenzen waren bisher nicht möglich.
Aus allen neun Jugendschutzgesetzen sind folgende Grundtendenzen abzulesen (zitiert nach den NÖ Jugendschutzgesetz, weil es das "jüngste" Gesetz ist):
Jungen Menschen ist der Zutritt und der Aufenthalt in Räumlichkeiten und Lokalen, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird oder pornographische Darstellungen ausgeführt werden wie Peepshows, Videoclubs, Swingerclubs und Nachtlokalen sowie in Branntweinschenken und Wettbüros verboten.
Medien, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden. Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn diese kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität verherrlichen, Menschen auf Grund ihrer "Andersartigkeit" diskriminieren, und die Darstellung einer die Menschenwürde mißachtenden Sexualität beinhalten.
Grundsätzlich gilt das Jugendschutzgesetz jenes Bundeslandes, in dem sich der Jugendliche gerade aufhält.
Für den Jugendschutz im Internet gibt es in Österreich derzeit überhaupt keine Regelungen.
Das sogenannte "Wohl des Kindes" wurde bewußt nicht genau definiert (um "Richter bzw. Rechtspfleger im Einzelfall eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu ermöglichen").
Meine Meinung
Herauszufinden, was einem Jugendlichen wo erlaubt bzw. verboten ist, stellt eine wirkliche Herausforderung dar. Es sind zwar Grundtendenzen festzustellen, aber bestimmte Begriffe werden oft eben nur fast gleich gebraucht. Hier besteht dringender Handlungsbedarf.
So leid es mir für Jugendliche tut, ich würde keinem Verein empfehlen, mehr als äußerst vorsichtige Aufklärungsarbeit zu betreiben. Die Gefahr ist einfach zu groß, von unvernünftigen Erziehungsberechtigten angezeigt zu werden.
Im Internet würde ich dieselben Regelungen anwenden. Was eigentlich eine Altersabfrage bei vielen Seiten nötig machen würden. Wie gesagt, es gibt hier noch keinerlei Regelungen.
Die Entscheidung, wann SM der Eltern für das Kindeswohl zuträglich ist, überlasse ich Entwicklungspsychologen. Ich persönlich würde jede Aktivität im Beisein des Kindes vor dem Erreichen des Teenager – Altes vermeiden, dem Kind aber schon frühzeitig den Respekt vor der Privatsphäre der Eltern beibringen und diesen Respekt auch beim Kind zeigen (anklopfen, fragen, ob man es küssen darf, ...). Viel wichtiger als ein definitives Outing erscheint mir, das Kind zu einem offenen, toleranten Menschen zu erziehen, um im Falle der Entdeckung ein lockeres und offenes Gespräch führen zu können. Mit dieser Regelung können auch Jugendämter durchaus gut leben ...