Gesetzliche Sozialversicherung
Gesetzestext
Verwirkung des Leistungsanspruches § 88 ASVG
(1) Ein Anspruch auf Geldleistungen aus dem betreffenden
Versicherungsfall steht nicht zu
1. Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung
vorsätzlich herbeigeführt haben,
2. Personen, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer mit
Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, derentwegen
sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt
worden sind. (BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 18 lit. a) - 1.1.1975.
(2) In den Fällen des Abs. 1 gebühren den im Inland wohnenden
bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels
anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten worden ist und nicht
ihre Beteiligung an den im Abs. 1 bezeichneten Handlungen - im Falle der Z 2 durch
rechtskräftiges Strafurteil - festgestellt ist (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z
35 lit. a) - 1.1.1979, a) aus der Krankenversicherung die Hälfte des
Krankengeldes, das dem Versicherten gebührt hätte (BGBl. Nr. 684/1978, Art.
I Z 35 lit. b) - 1.1.1979, b) aus der Unfall- und Pensionsversicherung bei Zutreffen
der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten(pensionen); in der
Unfallversicherung ist hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten als Folge
eines Arbeitsunfalles eingetreten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei
Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der
verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Den Leistungsansprüchen der
Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten (Versehrten) wird hiedurch nicht
vorgegriffen. (BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 18 lit. b) - 1.1.1975.
(3) Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles entfällt, wenn ein
solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person
liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.
Versagung des Krankengeldes § 142 ASVG
1. Das Krankengeld gebührt nicht für die
Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die sich der Versicherte
durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel zugezogen hat oder die sich als
unmittelbare Folge der Trunkenheit oder des Mißbrauches von Suchtgiften erweist.
2. In den Fällen des Abs. 1 gebührt den im Inland wohnenden
bedürftigen Angehörigen in der im § 123 aufgezählten Reihenfolge,
wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend vom Versicherten
bestritten wurde und sie an der Ursache der Versagung nicht schuldhaft beteiligt waren,
die Hälfte des Krankengeldes, das dem Versicherten gebührt hätte.
(BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z 22) - 1.1.1969.
Herrschende Leere und Rechtsprechung
Verwirkt werden können nur Geld-, nicht auch Sachleistungen. Die Verwirkung tritt ex lege ohne Zutun des Versicherungsträgers ein, ein Leistungsanspruch entsteht nicht. Bedürftige Angehörige werden insoweit geschützt, als ihnen eine Teilleistung erbracht wird (z.B. in der Krankenversicherung das halbe Krankengeld, in der Unfallversicherung und Pensionsversicherung die entsprechende Hinterbliebenenleistung).
Verwirkt wird eine Leistung u.a. dann, wenn der Versicherungsfall durch eine vorsätzliche Strafhandlung herbeigeführt wird, und der Täter zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde; wenn der Versicherungsfall durch vorsätzlich durch Selbstbeschädigung herbeigeführt wurde.
Für die Krankenversicherung gelten insbesondere noch als Verwirkungsgründe; die schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel, unmittelbare Folgen einer Trunkenheit und eines Suchtgiftmißbrauches.
Neben der Verwirkung gibt es auch noch die Versagung (als Beugemittel für die Verweigerung bestimmter Kontrollen oder Behandlungen), sowie das zeitweise Ruhen (z.B. bei Verbüßung einer Haftstrafe über einem Monat oder Auslandsaufenthalt; gilt für alle Versicherungszweige).
Meine Meinung
Die gesetzliche Krankenversicherung ist immer verpflichtet, eine Behandlung zu übernehmen, d.h. auch bei offensichtlichen "SM – Verletzungen" muß in einem Spital oder bei einem praktischen Arzt Hilfe geleistet werden. Verloren gehen können nur Geldleistungen, z.B. das Krankengeld. Aus meiner Erfahrung kenne ich jedoch nur einige wenige Fälle, die auf Trunkenheit oder Raufhandel beruhen. Theoretisch ist jedoch eine Rückforderung denkbar, wenn z.B. nach einer Körperverletzung der Spielpartner zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Der entgangene Verdienst müßte dann vom Spielpartner eingeklagt werden.