Gesetzliche Sozialversicherung

Gesetzestext

Verwirkung des Leistungsanspruches § 88 ASVG

(1) Ein Anspruch auf Geldleistungen aus dem betreffenden Versicherungsfall steht nicht zu
1. Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben,
2. Personen, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. (BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 18 lit. a) - 1.1.1975.
(2) In den Fällen des Abs. 1 gebühren den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten worden ist und nicht ihre Beteiligung an den im Abs. 1 bezeichneten Handlungen - im Falle der Z 2 durch rechtskräftiges Strafurteil - festgestellt ist (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 35 lit. a) - 1.1.1979, a) aus der Krankenversicherung die Hälfte des Krankengeldes, das dem Versicherten gebührt hätte (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 35 lit. b) - 1.1.1979, b) aus der Unfall- und Pensionsversicherung bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten(pensionen); in der Unfallversicherung ist hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten als Folge eines Arbeitsunfalles eingetreten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten (Versehrten) wird hiedurch nicht vorgegriffen. (BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 18 lit. b) - 1.1.1975.
(3) Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.

Versagung des Krankengeldes § 142 ASVG

1. Das Krankengeld gebührt nicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die sich der Versicherte durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel zugezogen hat oder die sich als unmittelbare Folge der Trunkenheit oder des Mißbrauches von Suchtgiften erweist.
2. In den Fällen des Abs. 1 gebührt den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen in der im § 123 aufgezählten Reihenfolge, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend vom Versicherten bestritten wurde und sie an der Ursache der Versagung nicht schuldhaft beteiligt waren, die Hälfte des Krankengeldes, das dem Versicherten gebührt hätte. (BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z 22) - 1.1.1969.


Herrschende Leere und Rechtsprechung

Verwirkt werden können nur Geld-, nicht auch Sachleistungen. Die Verwirkung tritt ex lege ohne Zutun des Versicherungsträgers ein, ein Leistungsanspruch entsteht nicht. Bedürftige Angehörige werden insoweit geschützt, als ihnen eine Teilleistung erbracht wird (z.B. in der Krankenversicherung das halbe Krankengeld, in der Unfallversicherung und Pensionsversicherung die entsprechende Hinterbliebenenleistung).

Verwirkt wird eine Leistung u.a. dann, wenn der Versicherungsfall durch eine vorsätzliche Strafhandlung herbeigeführt wird, und der Täter zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde; wenn der Versicherungsfall durch vorsätzlich durch Selbstbeschädigung herbeigeführt wurde.

Für die Krankenversicherung gelten insbesondere noch als Verwirkungsgründe; die schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel, unmittelbare Folgen einer Trunkenheit und eines Suchtgiftmißbrauches.

Neben der Verwirkung gibt es auch noch die Versagung (als Beugemittel für die Verweigerung bestimmter Kontrollen oder Behandlungen), sowie das zeitweise Ruhen (z.B. bei Verbüßung einer Haftstrafe über einem Monat oder Auslandsaufenthalt; gilt für alle Versicherungszweige).


Meine Meinung

Die gesetzliche Krankenversicherung ist immer verpflichtet, eine Behandlung zu übernehmen, d.h. auch bei offensichtlichen "SM – Verletzungen" muß in einem Spital oder bei einem praktischen Arzt Hilfe geleistet werden. Verloren gehen können nur Geldleistungen, z.B. das Krankengeld. Aus meiner Erfahrung kenne ich jedoch nur einige wenige Fälle, die auf Trunkenheit oder Raufhandel beruhen. Theoretisch ist jedoch eine Rückforderung denkbar, wenn z.B. nach einer Körperverletzung der Spielpartner zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Der entgangene Verdienst müßte dann vom Spielpartner eingeklagt werden.

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