Freiheitsentziehung

Gesetzestext

Freiheitsentziehung § 99 StGB

1. Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

2. Wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche Weise, daß sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, daß sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.


Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Ihrer Freiheit können nur Menschen beraubt werden, die auch den Willen zur Aufenthaltsveränderung haben können (aber nicht haben müssen!), ausgeschlossen sind daher Bewußtlose, Berauschte und Schlafende. Als Freiheitsentziehung gelten etwa das Gefangenhalten in einem Raum oder Auto, sowie das Anbinden an einen Baum (!). Es muß ein ernstliches Hindernis vorliegen, egal ob technische Hilfsmittel, körperliche Gewalt oder Drohung. Ob sich der Gefangene selbst hätte befreien können, ist nach der Rechtsprechung unerheblich.

Eine Mindestdauer ist nach der herrschenden Rechtsprechung und Lehre nicht genau bestimmbar, eine Mindermeinung spricht von etwa zehn Minuten ("Erheblichkeitsschwelle").

Besondere Qualen stellen u.a. schmerzhafte Fesseln und Todesangst dar.


Meine Meinung

Alles drin für Bondage – Liebhaber. Aber auch "Langzeit – Inhaftierte", "Käfigtiere" und "Hausarrest" fallen unter diesen Tatbestand.

zurück