Förderung gewerbsmäßiger Unzucht

Gesetzestext

Entgeltliche Förderung fremder Unzucht § 214 StGB

Wer eine Person der Unzucht mit einer anderen Person zuführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.


Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Der Paragraph sanktioniert die Förderung gewerbsmäßiger Unzucht, der Täter muß auf eine Änderung der gesamten Lebensweise des Opfers (geschlechtsneutral) drängen. Es genügt nicht, das Opfer nur einmal einem Kunden zuzuführen. Jedoch ist die Bereitstellung eines Zimmers oder eines geeigneten Standplatzes tatbildlich. Jemand, der bereits als Prostituierte arbeitet, scheidet als Opfer aus.

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