Fahrlässige Tötung
Gesetzestext
Fahrlässige Tötung § 80 StGB
Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen § 81
1. Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt 1. unter besonders gefährlichen Verhältnissen, 2. nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, oder 3. dadurch, dass er, wenn auch nur fahrlässig, ein gefährliches Tier entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag hält, verwahrt oder führt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2. Der Täter ist nach Abs. 1 Z 3 auch zu bestrafen, wenn er sich mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder wenn ihm der Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen ist.
Herrschende Lehre und Rechtsprechung
Beurteilt wird die objektive Sorgfaltswidrigkeit an Hand von rechtlichen Vorschriften, Verkehrsnormen oder der "differenzierten Maßfigur", d.h. an vergleichbaren Menschen und deren Verhalten in dieser Situation.
§ 81 erster Deliktsfall:
Besonders gefährliche Verhältnisse liegen vor, wenn das Täterverhalten eine außergewöhnlich hohe Unfallwahrscheinlichkeit bewirkt. Das kann ein einzelner Umstand oder viele Faktoren im Zusammenwirken sein (Mosaiktheorie).
§ 81 zweiter Deliktsfall:
Das Delikt besteht aus zwei Handlungen, zuerst versetzt sich der Täter in einen sogenannten "Minderrausch" (~ 0,8 Promille Alkohol oder Drogenkonsum!), obwohl er weis, daß er noch eine gefährliche Tätigkeit ausüben wird, und führt dann fahrlässig den Tod eines anderen herbei.
Meine Meinung:
Besonderes Augenmerk sollte stets auf den Zustand der Spielgeräte gelegt werden. Eine gebrochene Aufhängung z.B. eines Flaschenzuges kann zu einem unglücklichen Sturz und zu einem Genickbruch führen.
Ganz rigoros bin ich auch für ein no drugs! bei Tops, also auch nicht mehr als ein Gläschen Sekt, schon gar nicht Koks oder ähnliches. Wir spielen mit der Gesundheit von Menschen und da sollte ein nicht berauschter Verstand Voraussetzung sein!
Ob die fahrlässige Ansteckung mit HIV unter § 81 fällt, ist noch nicht abschließend geklärt.