Fahrlässige Körperverletzung § 88

Gesetzestext

Fahrlässige Körperverletzung § 88 StGB

1. Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

2. Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder 1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln, 2. der Täter ein Arzt, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung der Heilkunde zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, 3. der Täter eine im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätige Person, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung eines dieser Berufe zugefügt worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder 4. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

3. In den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

4. Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im § 81 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.  

Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Hier ist die Fahrlässigkeit ausschlaggebend, d.h. das Verhalten des Täters muß objektiv sorgfaltswidrig, der eingetretene Erfolg dem Täter eindeutig zuzurechnen sein.

Straflosigkeit gilt u.a. für Ehegatten und Lebensgefährten, wenn den Täter kein schweres Verschulden trifft und keine schwere Verletzung vorliegt.

Die Qualifikationen beziehen sich einerseits auf schwere Verletzungen an sich, andererseits auf besonders gefährliche Verhältnisse.


Meine Meinung

Fahrlässige Körperverletzungen entstehen z.B.: wenn ein ungeübter "Schläger" versehentlich jemand Dritten oder eine nicht beabsichtigte Stelle trifft; wenn sich ein Bottom verkühlt, weil Top nicht aufgepaßt hat; wenn sich auf Grund von sorgloser Desinfektion Wunden entzünden; wenn auf Grund von versehentlich (!) doppelt verwendeten Nadeln Krankheiten übertragen werden. Auch hier kann ich nur an die Verantwortung von Tops apellieren, aber auch die Umgebung (zu nahes "Spannen"!) können einiges zu einer sicheren Session beitragen, in dem sie die Spielenden nicht unnötig einengen und dadurch gefährden.

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