Echte Unterlassungsdelikte

Gesetzestext

Imstichlassen eines Verletzten § 94

(1) Wer es unterläßt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper (§ 83) er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat das Imstichlassen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) des Verletzten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat es seinen Tod zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die Hilfeleistung nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder unter Verletzung anderer überwiegender Interessen möglich wäre.
(4) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist.

Unterlassung der Hilfeleistung § 95

(1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§176) unterläßt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.
(2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre.


Herrschende Leere und Rechtsprechung

Unter den Tatbestand des § 94 "Imstichlassen eines Verletzten" fällt nur derjenige, der die Verletzung tatsächlich zugefügt hat, auch wenn er diese nicht widerrechtlich, etwa in Notwehr oder mit Einverständnis, zugeführt hat. Das Verhalten muß alle notwendigen und zumutbaren Hilfeleistungen umschließen, die zur Lebensrettung oder Versorgung des Verletzten notwendig sind, also auch Schmerzlinderung und psychischer Beistand. Der Verursacher hat sich von der Hilfsbedürftigkeit selbst zu überzeugen, ein Verzicht des Opfers ist auf Grund der besonderen Umstände genau zu prüfen. Eine Bestrafung wegen Imstichlassen kann nur dann unterbleiben, wenn die Strafe für die Verletzung höher ist, als die für das Imstichlassen.
Zur Hilfeleistung, etwa bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr, ist jeder verpflichtet. Eine Unterlassung wird gem. § 95 nur dann nicht bestraft, wenn sich der zur Hilfe Verpflichtete selbst dabei in unverhältnismäßige Gefahr bringt.


Meine Meinung

Unterlassen der Hilfeleistung betrifft auch und ganz direkt einvernehmliche Spielsituationen. Ich erachte es als selbstverständlich, daß ein Top einem Bottom, dem er vorher in einer Session Verletzungen zugefügt hat, so pflegt und verarztet, daß keinerlei bleibende Schäden zu erwarten sind. Ebenso wichtig ist es, für einen, aus welchen Gründen auch immer, "abgestürzten" Partner da zu sein, sei es, für ein klärendes Gespräch, sei es, um auch mal professionelle Hilfe oder eine Begleitung organisieren zu können. Spielpartner, die diese Grundanforderungen an eine Session nicht erfüllen wollen, haben wesentliche Teile von SSC nicht verstanden. Hier hoffe ich auch auf einen gewissen Selbstreinigungsprozeß unserer Community. Denn auch "unbeteiligte" Zuschauer sind zur Hilfeleistung verpflichtet ...

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