Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen

Gesetzestext

Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen § 85 StGB

Hat die Tat für immer oder für lange Zeit 1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit, 2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder 3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.


Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Für lange Zeit bestehen nur solche Folgen, die einen wesentlichen Teil des Lebens des Opfers andauern. Die einzelnen Tatbestände sind Erfolgsqualifikationen, d.h. die Folgen müssen wenigstens fahrlässig herbeigeführt worden sein.


Meine Meinung

Wer fahrlässig schwere Dauerfolgen herbeiführt, hat safe sane consensual nicht verstanden. Jeder Top muß seien Bottom vor z.B. dem Verlust des Gehörs bewahren. Das gilt auch für weibliche Tops, die gerne des Mannes bestes Stück mit Bondage verzieren, auch daraus resultierende Fortpflanzungsunfähigkeit fällt unter diesen Paragraphen.

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