Beischlaf mit Unmündigen
Gesetzestext
Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen §206 StGB
1. Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine
dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung
des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung
mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen
oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche
Handlung an sich selbst vorzunehmen.
3. Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft
der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von
fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person
zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger
Freiheitsstrafe zu bestrafen.
4. Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht
um mehr als drei Jahre, besteht die geschlechtliche Handlung nicht in der Penetration
mit einem Gegenstand und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung
(§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter
nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte
das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Herrschende Lehre und Rechtsprechung
Opfer ist ein unmündiges Kind (14. Lebensjahr), egal ob es
schon geschlechtsreif ist, oder so klein, daß im die Handlungen des Täters
und deren Bedeutung nicht bewußt sind. Eine Einwilligung des Kindes ist nichtig.
Ab den StRÄG 1999 wurde eine Verschiebung des Beginns der Verjährungsfrist
auf das 19. Lebensjahr des Kindes eingeführt.
Für geringen Altersunterschied gibt es eine Toleranzklausel.
Meine Meinung
Das schlimmste Verbrechen überhaupt ....