Beischlaf mit Unmündigen

Gesetzestext

Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen §206 StGB

1. Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
3. Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
4. Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, besteht die geschlechtliche Handlung nicht in der Penetration mit einem Gegenstand und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.


Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Opfer ist ein unmündiges Kind (14. Lebensjahr), egal ob es schon geschlechtsreif ist, oder so klein, daß im die Handlungen des Täters und deren Bedeutung nicht bewußt sind. Eine Einwilligung des Kindes ist nichtig. Ab den StRÄG 1999 wurde eine Verschiebung des Beginns der Verjährungsfrist auf das 19. Lebensjahr des Kindes eingeführt.
Für geringen Altersunterschied gibt es eine Toleranzklausel.


Meine Meinung

Das schlimmste Verbrechen überhaupt ....

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