Aussetzung

Gesetzestext

Aussetzung § 82 StGB

1. Wer das Leben eines anderen dadurch gefährdet, daß er ihm in eine hilflose Lage bringt und in dieser Lage im Stich läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

2. Ebenso ist zu bestrafen, wer das Leben eines anderen, der unter seiner Obhut steht oder dem er sonst beizustehen verpflichtet ist (§ 2), dadurch gefährdet, daß er ihn in einer hilflosen Lage im Stich läßt.

3. Hat die Tat den Tod des Gefährdeten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.


Herrschende Lehre und Rechtsprechung

Absatz 1: Die Tathandlung besteht darin, daß Opfer in eine hilflose Lage zu bringen und es in dieser Lage, einer konkreten Lebensgefahr, allein zu lassen. Der Vorsatz muß sich auf die Lebensgefährdung beziehen.

Absatz 2: Täter können nur Garanten im Sinne des § 2 StGB sein. Die Tathandlung besteht nur im Imstichlassen, auf den Grund der hilflosen Lage kommt es nicht an. Der Vorsatz muß sich auf die Lebensgefährdung beziehen.

§ 82 (2) wird als unmittelbar vertyptes unechtes Unterlassungsdelikt bezeichnet.


Meine Meinung

Ein Spielpartner verwirklicht dieses Delikt, wenn er seinen Partner in eine hilflose Lage bringt, und diesen dann mit dem Vorsatz des Eintreffens einer lebensgefährlichen Lage allein läßt. Kommt nur in extremen Extremfällen vor.

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